FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.11.2019
8 K 8055/17
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2 ff.;
Fundstellen:
DStRE 2020, 859

Rechtsstreit über die erweiterte Kürzung des Gewerbesteuermessbetrages gemäß § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. Gewerbesteuergesetz (GewStG); Prüfung des Vorliegens einer gewerblichen Vermietungstätigkeit; Berücksichtigung des gekürzten Messbetrages in den Gewerbesteuerbescheiden der Veranlagungszeiträume 2012 und 2013

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 8 K 8055/17

DRsp Nr. 2020/1351

Rechtsstreit über die erweiterte Kürzung des Gewerbesteuermessbetrages gemäß § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. Gewerbesteuergesetz (GewStG); Prüfung des Vorliegens einer gewerblichen Vermietungstätigkeit; Berücksichtigung des gekürzten Messbetrages in den Gewerbesteuerbescheiden der Veranlagungszeiträume 2012 und 2013

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2 ff.;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die erweiterte Kürzung des Gewerbesteuermessbetrages gemäß § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. Gewerbesteuergesetz (GewStG) und die notwendige Berücksichtigung des gekürzten Messbetrages in den Gewerbesteuerbescheiden der Veranlagungszeiträume 2012 und 2013. Den Ursprung des Rechtsstreites bildet die unterschiedliche Einordnung von Leistungen der Klägerin im Rahmen eines Mietverhältnisses, nämlich die Übernahme der Stromversorgung auf dem Weg von der Grundstücksgrenze bis zum eigentlichen Mietobjekt, die Verpflichtung zur Organisation eines Wachdienstes sowie die Zurverfügungstellung von Regalen, eines Krans und eines Gabelstaplers in einer Lagerhalle.