Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die erweiterte Kürzung des Gewerbesteuermessbetrages gemäß § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. Gewerbesteuergesetz (GewStG) und die notwendige Berücksichtigung des gekürzten Messbetrages in den Gewerbesteuerbescheiden der Veranlagungszeiträume 2012 und 2013. Den Ursprung des Rechtsstreites bildet die unterschiedliche Einordnung von Leistungen der Klägerin im Rahmen eines Mietverhältnisses, nämlich die Übernahme der Stromversorgung auf dem Weg von der Grundstücksgrenze bis zum eigentlichen Mietobjekt, die Verpflichtung zur Organisation eines Wachdienstes sowie die Zurverfügungstellung von Regalen, eines Krans und eines Gabelstaplers in einer Lagerhalle.