FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.10.2019
11 K 2256/17
Normen:
UZK Art. 79 Abs. 1 Buchst. a); UZK Art. 139 Abs. 1;

Rechtsstreit über die Festsetzung von Einfuhrabgaben für ein Kraftfahrzeug; Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 139 Abs. 1 UZK; Fehlende Gestellung der Ware und fehlende Abgabe einer Zollanmeldung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2019 - Aktenzeichen 11 K 2256/17

DRsp Nr. 2020/5185

Rechtsstreit über die Festsetzung von Einfuhrabgaben für ein Kraftfahrzeug; Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 139 Abs. 1 UZK; Fehlende Gestellung der Ware und fehlende Abgabe einer Zollanmeldung

Art. 124 Abs. 1 Buchst. k der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) bietet angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts der Vorschrift keinen Anhaltspunkt dafür, dass nur geringfügige Verwendungen für das Erlöschen der Zollschuld unschädlich sein sollen. Ein derartiges Verständnis der Vorschrift würde im Übrigen auch zu Abgrenzungsschwierigkeiten und damit Rechtsunsicherheit dahingehend führen, ab welchem Umfang der Nutzung einer Ware im Zollgebiet der Gemeinschaft von einer schädlichen Verwendung im Sinne des Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK auszugehen wäre. Härten, die durch die Anwendung zwingender unionsrechtlicher Vorschriften - hier des Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK - entstehen, kann und muss ggf. durch einen Billigkeitserweis im Rahmen eines Erstattungs- bzw. Erlassverfahrens (Art. 116 Abs. 1 Buchst. d i.V.m. Art. 120 UZK) begegnet werden.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UZK Art. 79 Abs. 1 Buchst. a); UZK Art. 139 Abs. 1;

Tatbestand