Unter Aufhebung des negativen Feststellungsbescheids vom 16. Dezember 2010 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2011 wird der Beklagte verpflichtet, nach dem
Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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