FG München - Urteil vom 02.10.2019
7 K 982/17
Normen:
AO § 180 Abs. 5 Nr. 1; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a); AO § 140; AO § 141; AO § 42; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 32b; HGB § 6 Abs. 1; HGB § 105; HGB § 161; HGB § 238; HGB § 242 Abs. 1; DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. II Abs. 1 Buchst. f)-g); DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. III ; DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a);
Fundstellen:
DStRE 2020, 1520

Rechtsstreit über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus einem Goldhandel als Progressionseinkünfte i.S.d. § 32b EStG einer nach englischem Recht gegründeten Personengesellschaft; Steuerliche Einordnung von gewerblichem Goldhandel einer General Partnership englischen Rechts; Bedeutung der Betriebsstätte und der Buchführungspflicht

FG München, Urteil vom 02.10.2019 - Aktenzeichen 7 K 982/17

DRsp Nr. 2020/8334

Rechtsstreit über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus einem Goldhandel als Progressionseinkünfte i.S.d. § 32b EStG einer nach englischem Recht gegründeten Personengesellschaft; Steuerliche Einordnung von gewerblichem Goldhandel einer General Partnership englischen Rechts; Bedeutung der Betriebsstätte und der Buchführungspflicht

Tenor

1.

Unter Aufhebung des negativen Feststellungsbescheids vom 16. Dezember 2010 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2011 wird der Beklagte verpflichtet, nach dem DBA-Großbritannien 1964/1970 steuerbefreite und dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte in Höhe von ./. 23.347.449 € festzustellen und diese auf die Gesellschafter gemäß der Beteiligungsquote (1110/3663 für C; 1443/3663 für A; 758,5/3663 für K; 111/3663 für B; 240,5/3663 für D) zu verteilen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 5 Nr. 1; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a); AO § 140; AO § ;