Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob und ggf. in welcher Höhe aufgrund der Veräußerung des im Gesamthandseigentum der Gesellschafter der Klägerin stehenden Anwesens in D (Anwesen) ein zu versteuernder Überschuss aus einem privaten Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung (EStG) entstanden ist.
Mit notariell beurkundetem Übertragungsvertrag vom 22. Dezember 1995 übertrug die am 10. April 2001 verstorbene E im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Nießbrauchsvorbehalt schenkweise das Anwesen und zwei weitere Grundstücke auf ihre alleinigen Kinder PR, P, J und M zur gesamten Hand als Gesellschafter der Klägerin.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|