FG München - Urteil vom 30.01.2018
5 K 1588/15
Normen:
EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2019, 684
EFG 2019, 429

Rechtsstreit über die Höhe eines zu versteuernder Überschusses aus einem privaten Veräußerungsgeschäft aufgrund der Veräußerung eines im Gesamthandseigentum der Gesellschafter stehenden Anwesens; Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung

FG München, Urteil vom 30.01.2018 - Aktenzeichen 5 K 1588/15

DRsp Nr. 2019/2732

Rechtsstreit über die Höhe eines zu versteuernder Überschusses aus einem privaten Veräußerungsgeschäft aufgrund der Veräußerung eines im Gesamthandseigentum der Gesellschafter stehenden Anwesens; Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob und ggf. in welcher Höhe aufgrund der Veräußerung des im Gesamthandseigentum der Gesellschafter der Klägerin stehenden Anwesens in D (Anwesen) ein zu versteuernder Überschuss aus einem privaten Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung (EStG) entstanden ist.

Mit notariell beurkundetem Übertragungsvertrag vom 22. Dezember 1995 übertrug die am 10. April 2001 verstorbene E im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Nießbrauchsvorbehalt schenkweise das Anwesen und zwei weitere Grundstücke auf ihre alleinigen Kinder PR, P, J und M zur gesamten Hand als Gesellschafter der Klägerin.