FG Niedersachsen - Urteil vom 22.03.2017
9 K 92/15
Normen:
EStG (2002) § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG (2002) § 15 Abs. 3; EStG (2002) § 15 Abs. 4; HGB § 230;

Rechtsstreit über die Höhe und die Verteilung der festzustellenden Einkünfte einer GmbH und atypisch stillen Gesellschaft; Bestimmung des steuerlichen Berücksichtigungszeitpunktes eines Forderungsverlustes eines stillen Gesellschafters einer GmbH; Berücksichtigung von Einlagen für Darlehenstilgungen im Sonderbetriebsvermögensbereich

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.03.2017 - Aktenzeichen 9 K 92/15

DRsp Nr. 2019/1815

Rechtsstreit über die Höhe und die Verteilung der festzustellenden Einkünfte einer GmbH und atypisch stillen Gesellschaft; Bestimmung des steuerlichen Berücksichtigungszeitpunktes eines Forderungsverlustes eines stillen Gesellschafters einer GmbH; Berücksichtigung von Einlagen für Darlehenstilgungen im Sonderbetriebsvermögensbereich

1. Hat ein Kommanditist einen Ausgleichsanspruch gegen die KG und steht fest, dass ein solcher Ersatzanspruch wertlos ist, weil er weder von der KG noch vom persönlich haftenden Gesellschafter beglichen werden kann, folgt aus der Behandlung als Eigenkapital, dass eine Wertberichtigung während des Bestehens der Gesellschaft regelmäßig nicht in Betracht kommt. Das Imparitätsprinzip gilt insoweit nicht. Vielmehr wird dieser Verlust im Sonderbetriebsvermögen - ebenso wie der Verlust der Einlage in das Gesellschaftsvermögen - grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Beendigung der Mitunternehmerstellung, also beim Ausscheiden des Gesellschafters oder bei Beendigung der Gesellschaft realisiert.