FG München - Urteil vom 30.01.2020
10 K 1105/17
Normen:
AO § 254 Abs. 1; AO § 258; FGO § 56 Abs. 3; FGO § 69; FGO § 114; RL 2008/55/EG Art. 6 Abs. 1; RL 2008/55/EG Art. 12 Abs. 3; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2020, 1198

Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit zweier Vollstreckungsersuchen der spanischen Behörden; Verstoß gegen den ordre public durch Vollstreckung von Ersuchen eines EU-Mitgliedstaates; Rechtsschutz gegen die Vollstreckung von Forderungen aufgrund eines ausländischen Titels; Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes des Betroffenen

FG München, Urteil vom 30.01.2020 - Aktenzeichen 10 K 1105/17

DRsp Nr. 2020/6828

Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit zweier Vollstreckungsersuchen der spanischen Behörden; Verstoß gegen den ordre public durch Vollstreckung von Ersuchen eines EU-Mitgliedstaates; Rechtsschutz gegen die Vollstreckung von Forderungen aufgrund eines ausländischen Titels; Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes des Betroffenen

Stichwörter: Die Vollstreckung von Ersuchen eines EU-Mitgliedstaates verstößt gegen den "ordre public", wenn die Vollstreckungsersuchen die Betreibung von Forderungen betreffen, gegen deren Festsetzung die Betroffenen nicht effektiv Rechtsschutz suchen konnten, weil die Forderungen nach dem nationalen Recht des ersuchenden Staates öffentlich bekannt gegeben werden durften (obwohl der deutsche Wohnsitz der Betroffenen bekannt war)

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass die Vollstreckung der in den Vollstreckungsersuchen mit dem Aktenzeichen ... und mit dem Aktenzeichen... genannten Forderungen des spanischen Fiskus über jeweils insgesamt ... € rechtswidrig ist.

2.

Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kläger die Bürgschaften der ... Bank ... für die Klägerin in Höhe von ... € und für den Kläger in Höhe von ... € herauszugeben.

3.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. 5.