Die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 sowie 2005 vom 1. April 2015 werden unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2016 dahin geändert, dass bei den Einkünften der Klägerin aus Kapitalvermögen die Kapitalerträge aus den streitbefangenen Fonds
für das Streitjahr 2003 in Höhe von 210,-- €,
für das Streitjahr 2004 in Höhe von 4.678,08 € und
für das Streitjahr 2005 in Höhe von 0,-- €
der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III.Die Revision wird zugelassen.
IV.
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