FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.10.2019
3 K 1264/16
Normen:
AEUV Art. 63; AO § 162; AuslInvestmG § 1; AuslInvestmG § 17 Abs. 3; AuslInvestmG § 18 Abs. 3; EStG § 20; InvStG (2004) § 2; InvStG (2004) § 4; InvStG (2004) § 5; InvStG (2004) § 6;
Fundstellen:
BB 2021, 2080
DStRE 2021, 18

Rechtsstreit über die vorzunehmende Besteuerung von Kapitaleinkünften aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds; Abwendung der Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG für ausländische Investmentfonds

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.10.2019 - Aktenzeichen 3 K 1264/16

DRsp Nr. 2020/11540

Rechtsstreit über die vorzunehmende Besteuerung von Kapitaleinkünften aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds; Abwendung der Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG für ausländische Investmentfonds

Der Steuerpflichtige kann die Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG für ausländische Investmentfonds durch Nachweise abwenden, die die Ermittlung oder Schätzung ausländischen Besteuerungsgrundlagen erlauben, auch wenn diese nicht alle Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 InvStG erfüllen.

Tenor

I.

Die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 sowie 2005 vom 1. April 2015 werden unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2016 dahin geändert, dass bei den Einkünften der Klägerin aus Kapitalvermögen die Kapitalerträge aus den streitbefangenen Fonds

für das Streitjahr 2003 in Höhe von 210,-- €,

für das Streitjahr 2004 in Höhe von 4.678,08 € und

für das Streitjahr 2005 in Höhe von 0,-- €

der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Die Revision wird zugelassen.

IV.

Normenkette:

AEUV Art. 63; AO § 162; AuslInvestmG § 1; AuslInvestmG § 17 Abs. 3; AuslInvestmG § 18 Abs. 3; EStG § 20; InvStG (2004) § 2; InvStG (2004) § 4; InvStG (2004) § 5; InvStG (2004) § 6;

Tatbestand