FG Niedersachsen - Urteil vom 21.11.2017
15 K 202/14
Normen:
EStG 2002 § 5a Abs. 2 S. 2; EStG 2002 § 5a Abs. 3 S. 7;

Rechtsstreit um den im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Seeschiffes stehenden Zeitpunkts des Ausscheidens eines Klägers aus der Tonnagebesteuerung sowie über die zeitliche Zuordnung einer gezahlten Liquidationsgebühr

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.11.2017 - Aktenzeichen 15 K 202/14

DRsp Nr. 2019/3125

Rechtsstreit um den im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Seeschiffes stehenden Zeitpunkts des Ausscheidens eines Klägers aus der Tonnagebesteuerung sowie über die zeitliche Zuordnung einer gezahlten Liquidationsgebühr

Während der Liquidation einer Einschiffsgesellschaft, deren alleiniger Gegenstand der (eingestellte) Betrieb eines Handelsschiffes im internationalen Verkehr war, bestehen die sachlichen Voraussetzungen der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG jedenfalls dann bis zum Ablauf der gesetzlichen Bindungsfrist (§ 5a Abs. 3 Satz 7 EStG) fort, wenn die Gesellschaft ihr einziges Seeschiff veräußert und die Gesellschafter unmittelbar mit der Veräußerung die Liquidation der Gesellschaft beschließen.

Normenkette:

EStG 2002 § 5a Abs. 2 S. 2; EStG 2002 § 5a Abs. 3 S. 7;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Seeschiffes über den Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin aus der Tonnagebesteuerung und über die zeitliche Zuordnung einer an die Beigeladene gezahlten Liquidationsgebühr.

1. 2.