Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 31. August 2016 werden die am 21. Dezember 2015 geänderten Einkommensteuerbescheide der Jahre 2011 bis 2014 geändert. Es wird diejenige Einkommensteuer für 2011 bis 2014 festgesetzt, die sich ergibt, wenn der auf die Kindesmutter entfallende BEA-Freibetrag in Höhe von jeweils 1.320 € beim Kläger verbleibt, bei ihm also der doppelte BEA-Freibetrag berücksichtigt wird. Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuern wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 FGO).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 9/14 und der Beklagte zu 5/14 zu tragen.
III. IV.
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