FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.09.2018
2 K 2164/16
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 174 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 6;
Fundstellen:
EFG 2019, 5

Rechtsstreit um die Änderung eines Einkommensteuerbescheids bei Übertragung des Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf im Rahmen des Antrags auf Übertragung des Kinderfreibetrages; Vorliegen der Voraussetzungen des § 174 Abs. 2 AO bezüglich der antragsgemäß gewährten Übertragung des Kinderfreibetrages

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.09.2018 - Aktenzeichen 2 K 2164/16

DRsp Nr. 2019/396

Rechtsstreit um die Änderung eines Einkommensteuerbescheids bei Übertragung des Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf im Rahmen des Antrags auf Übertragung des Kinderfreibetrages; Vorliegen der Voraussetzungen des § 174 Abs. 2 AO bezüglich der antragsgemäß gewährten Übertragung des Kinderfreibetrages

Wird im Rahmen des Antrags auf Übertragung des Kinderfreibetrages auch der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf übertragen, kommt eine Änderung weder nach § 174 Abs. 2 AO noch nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in Betracht.

Tenor

I.

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 31. August 2016 werden die am 21. Dezember 2015 geänderten Einkommensteuerbescheide der Jahre 2011 bis 2014 geändert. Es wird diejenige Einkommensteuer für 2011 bis 2014 festgesetzt, die sich ergibt, wenn der auf die Kindesmutter entfallende BEA-Freibetrag in Höhe von jeweils 1.320 € beim Kläger verbleibt, bei ihm also der doppelte BEA-Freibetrag berücksichtigt wird. Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuern wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 FGO).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 9/14 und der Beklagte zu 5/14 zu tragen.

III. IV.