FG München - Urteil vom 23.10.2018
12 K 1097/15
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 7 Abs. 4; EStG § 8 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 2 S. 2; FGO § 136 Abs.1; Steuervereinfachungsgesetz (2011) Art. 18 Abs. 1;

Rechtsstreit um die Anerkennung von Werbungskosten aus nicht marktgerechter Vermietung von Wohnraum; Zulässigkeit einer anteiligen Kürzung der Werbungskosten; Ermittlung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Unterschreitung der ortsüblichen Marktmiete

FG München, Urteil vom 23.10.2018 - Aktenzeichen 12 K 1097/15

DRsp Nr. 2020/13749

Rechtsstreit um die Anerkennung von Werbungskosten aus nicht marktgerechter Vermietung von Wohnraum; Zulässigkeit einer anteiligen Kürzung der Werbungskosten; Ermittlung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Unterschreitung der ortsüblichen Marktmiete

1. Macht der Steuerpflichtige Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) aus der verbilligten, d.h. nicht marktgerechten Vermietung von Wohnraum geltend, kann sich mit Blick auf § 21 Abs. 2 EStG a.F. eine anteilige Kürzung seiner Werbungskosten ergeben.2. Bei einer langfristigen Vermietung wird die Absicht des Steuerpflichtigen, Einkünfte zu erzielen unterstellt, solange der Mietzins nicht weniger als 75% der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Die Werbungskosten sind dann in vollem Umfang abzugsfähig.3. Beträgt der Mietzins 56% und mehr, jedoch weniger als 75% der ortsüblichen Marktmiete und ist die Überschussprognose jedoch negativ, dann ist die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. In diesem Fall sind nur die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten abziehbar.4. Die ortsübliche Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung sowie gegebenenfalls der marktübliche Gebrauchswert der überlassenen Möblierung sind vom FG als Tatsacheninstanz festzustellen.

Tenor

1. 2. 3.