Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Behandlung von mit ausländischer Quellensteuer belegten ausländischen Kapitalerträgen streitig.
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer im Dezember 2011 eingereichten Steuererklärung für 2010 deklarierten sie - neben positiven inländischen Kapitaleinkünften und nicht quellenbesteuerten ausländischen Kapitalerträgen - folgende quellenbesteuerte Einkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen:
Ehemann | Ehefrau | Summe | |
ausländische Kapitaleinkünfte aus EU-Ländern | 430.250,56 € | 3.913,00 € | 434.163,56 € |
hierauf entfallende EU-Quellensteuer | 55.678,72 € | 587,05 € | 56.265,77 € |
ausländische Kapitaleinkünfte aus Drittstaaten | 54.572,00 € | 0,00 € | 54.572,00 € |
hierauf im Drittstaat entfallende Quellensteuer | 6.318,54 € | 0,00 € | 6.318,54 € |
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