FG Düsseldorf - Urteil vom 21.03.2019
11 K 311/16 E
Normen:
EStG § 10a; EStG § 91 Abs. 1 S. 4;

Rechtsstreit um die Berechtigung zur Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen 2010 und 2011 aufgrund einer Mitteilung der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA); Anerkennung von Altersvorsorgebeiträge bei der Berechnung der Sonderausgaben

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2019 - Aktenzeichen 11 K 311/16 E

DRsp Nr. 2019/5948

Rechtsstreit um die Berechtigung zur Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen 2010 und 2011 aufgrund einer Mitteilung der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA); Anerkennung von Altersvorsorgebeiträge bei der Berechnung der Sonderausgaben

Tenor

Die Änderungsbescheide zur Einkommensteuer 2010 und 2011 vom 24.3.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4.1.2016 und der Änderungsbescheide vom 6.7.2017 werden dahingehend geändert, dass die Versicherungsbeiträge für eine Förderrente des Klägers i.H.v. 1.225 € für 2010 und 1.131 € für 2011 bei der Klägerin als weitere Sonderausgaben für Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuerbeträge wird dem Beklagten übertragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Normenkette:

EStG § 10a; EStG § 91 Abs. 1 S. 4;

Tatbestand