FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.11.2019
9 K 11108/17
Normen:
AO § 12 S. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 1888
DStRE 2020, 923
DStZ 2020, 551
FR 2020, 522
IStR 2020, 310
NZG 2020, 1120

Rechtsstreit um die Gewerbesteuerpflichtigkeit einer GmbH; Prüfung des Vorliegens einer Geschäftseinrichtung oder Anlage im Sinne des § 12 Satz 1 AO; Anforderungen an das Vorliegen einer Betriebsstätte

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.11.2019 - Aktenzeichen 9 K 11108/17

DRsp Nr. 2020/4059

Rechtsstreit um die Gewerbesteuerpflichtigkeit einer GmbH; Prüfung des Vorliegens einer Geschäftseinrichtung oder Anlage im Sinne des § 12 Satz 1 AO; Anforderungen an das Vorliegen einer Betriebsstätte

Tenor

Der Gewerbesteuermessbetrag 2013 wird unter Änderung des Bescheides vom 12. August 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2017 dahingehend festgesetzt, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb um 1 914,28 EUR gekürzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 12 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin im Streitjahr 2013 gewerbesteuerpflichtig gewesen ist oder nicht.

Die Klägerin, ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, wurde durch Vertrag vom 4. Juni 2008 (UR-Nr. .../2008 des Notars B... aus C...) mit Sitz in C... gegründet und am ........2009 in das Handelsregister beim Amtsgericht C... eingetragen. Satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand war zunächst "die Verwaltung D...". Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 25 000,00 EUR. Alleinige Gesellschafterin war die E... GmbH. Alleiniger Gesellschafter war zunächst Herr F... mit Geschäftssitz in C....