OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.01.2019
14 A 720/16
Normen:
VermKatG NRW § 16 Abs. 2 S. 1; ÖbVIG NRW § 9 Abs. 4 Alt. 2; GebG NRW § 13 Abs. 1; BGB § 436 Abs. 2; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DÖV 2019, 666
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 78/14

Rechtsstreit um die Heranziehung zu den Kosten einer Gebäudeeinmessung; Einmessungspflicht nach § 16 Abs. 2 S. 1 VermKatG NRW als eine öffentliche Last im Sinne von § 436 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 14 A 720/16

DRsp Nr. 2019/7600

Rechtsstreit um die Heranziehung zu den Kosten einer Gebäudeeinmessung; Einmessungspflicht nach § 16 Abs. 2 S. 1 VermKatG NRW als eine öffentliche Last im Sinne von § 436 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG

Die Einmessungspflicht nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermKatG NRW ist keine öffentliche Last im Sinne von § 436 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG. Einmessungsaufträge, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 14 Abs. 2 (bzw. nunmehr § 16 Abs. 2 Satz 1) VermKatG NRW (a. F.) erteilt werden, sind grundsätzlich für das gesamte Verfahren bindend und können nicht mit den kostenrechtlichen Wirkungen des § 15 GebG NRW zurückgenommen werden. Anderes gilt aber, wenn der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur seiner gesetzlichen Mitteilungspflicht nach § 10 Abs. 1 Alt. 2 ÖbVermIng BO NRW (a. F.) (nunmehr § 9 Abs. 4 Alt. 2 ÖbVIG NRW) nicht nachkommt.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VermKatG NRW § 16 Abs. 2 S. 1; ÖbVIG NRW § 9 Abs. 4 Alt. 2; GebG NRW § 13 Abs. 1; BGB § Abs. ;