FG Thüringen - Urteil vom 19.06.2018
2 K 240/13
Normen:
InvZulG 2010 § 4 Abs. 1 Nr. 1; InvZulG 2010 § 6 Abs. 1 Nr. 1; InvZulG 2010 § 2 Abs. 3 Nr. 1 -2;

Rechtsstreit um die Höhe einer Investitionszulage bei Betrieb einer Bäckerei in Form einer GmbH & Co. KG; Prüfung des Vorliegens eines kleinen oder mittleren Unternehmens (KMU) im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 06.05.2003 (KMU-Empfehlung); Auslegung des Begriffs des Erstinvestitionshabens i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 InvZulG 2010

FG Thüringen, Urteil vom 19.06.2018 - Aktenzeichen 2 K 240/13

DRsp Nr. 2018/17980

Rechtsstreit um die Höhe einer Investitionszulage bei Betrieb einer Bäckerei in Form einer GmbH & Co. KG; Prüfung des Vorliegens eines kleinen oder mittleren Unternehmens (KMU) im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 06.05.2003 (KMU-Empfehlung); Auslegung des Begriffs des Erstinvestitionshabens i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 InvZulG 2010

Normenkette:

InvZulG 2010 § 4 Abs. 1 Nr. 1; InvZulG 2010 § 6 Abs. 1 Nr. 1; InvZulG 2010 § 2 Abs. 3 Nr. 1 -2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Investitionszulage. Dabei ist zum einen streitig, ob die im Wirtschaftsjahr 2010/2011 angeschafften Wirtschaftsgüter einem bereits im Jahr 2009 begonnenen Erstinvestitionsvorhaben zuzuordnen sind, für welches der Fördersatz 12,5 statt 10 Prozent beträgt. Des Weiteren ist streitig, ob die Klägerin im Wirtschaftsjahr 2010/2011 ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 06.05.2003 (KMU-Empfehlung) war mit der Folge, dass der erhöhte Fördersatz von 20 bzw. 25 Prozent gilt oder ob sie als ein mit der B-GmbH verbundenes Unternehmen gilt, für das der erhöhte Fördersatz nicht in Betracht kommt.

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