FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.07.2019
8 K 1194/15
Normen:
DBA-Kroatien (2006) Art. 10 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 S. 1;

Rechtsstreit um die Höhe und den Zeitpunkt des Zuflusses von Einnahmen aus Kapitalvermögen; Bestimmung des Zeitpunkts des Zuflusses von Gewinnanteilen beim beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2019 - Aktenzeichen 8 K 1194/15

DRsp Nr. 2020/12115

Rechtsstreit um die Höhe und den Zeitpunkt des Zuflusses von Einnahmen aus Kapitalvermögen; Bestimmung des Zeitpunkts des Zuflusses von Gewinnanteilen beim beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft

1. Art. 10 Abs. 1 DBA Kroatien 2006 überlässt dem Anwendestaat die Regelung der Frage, wann die Dividende vom Anteilseigner zu versteuern ist. Entsprechendes gilt für die Regelung der Frage, wie die Dividende besteuert wird.2. Zahlungsunfähigkeit kann regelmäßig nicht angenommen werden, solange noch kein Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eingeleitet ist, weil die Gesellschaft außerstande ist, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

DBA-Kroatien (2006) Art. 10 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Fraglich ist, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe dem Kläger Einnahmen aus Kapitalvermögen zugeflossen sind bzw. als zugeflossen gelten.