Unter Abänderung des Körperschaftsteuerbescheids 2003 vom 14.09.2018 und des Körperschaftsteuerbescheids 2004, des Gewerbesteuermessbescheids 2004 sowie des Bescheids über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2003, jeweils vom 08.05.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.11.2017 wird die Körperschaftsteuer 2003 auf xxx €, die Körperschaftsteuer 2004 auf xxx €, der Gewerbesteuermessbetrag 2004 auf xxx € festgesetzt und der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.2003 auf xxx € festgestellt.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3.Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
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