FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.07.2019
10 K 1157/17
Normen:
EStG § 10d Abs. 4; EStG § 15 Abs. 4 S. 3;

Rechtsstreit um die steuerliche Behandlung von Verlusten im Zusammenhang mit einem Zins-Währungsswap; Prüfung des Vorliegens eines Termingeschäfts im Sinne des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2019 - Aktenzeichen 10 K 1157/17

DRsp Nr. 2020/4812

Rechtsstreit um die steuerliche Behandlung von Verlusten im Zusammenhang mit einem Zins-Währungsswap; Prüfung des Vorliegens eines Termingeschäfts im Sinne des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG

Tenor

1.

Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2011 und 2012 und die Bescheide über die Gewerbesteuermessbeträge 2011 und 2012, alle vom 31. Mai 2016 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. April 2017, werden dahingehend geändert, dass 2011 von einem um xxx Euro verminderten Gewinn aus Gewerbebetrieb und 2012 von einem um xxx Euro verminderten Gewinn aus Gewerbebetrieb ausgegangen wird.

2.

Die Bescheide gemäß § 15 Abs. 4 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für die Einkünfte aus gewerblichen Termingeschäften auf den 31. Dezember 2011 und 31. Dezember 2012, alle vom 31. Mai 2016 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. April 2017, werden aufgehoben.

3.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

4. 5. 6.