Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 6. September 2019 wird der Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 19. Oktober 2017 dahingehend geändert, dass die im Ausland entrichteten Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 1.091,04 EUR als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen.
II.Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10 zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
IV.
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