FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.05.2020
1 V 253/20
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 2 Hs. 1; FGO § 113 Abs. 1;

Rechtsstreit um die Vollstreckung von Kraftfahrzeugsteuerschulden durch ein Hauptzollamt

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.2020 - Aktenzeichen 1 V 253/20

DRsp Nr. 2020/13205

Rechtsstreit um die Vollstreckung von Kraftfahrzeugsteuerschulden durch ein Hauptzollamt

Tenor

1.

Der Antrag (die am 12. November 2019 erhobene Rüge) wird abgelehnt.

2.

Der Antragsteller trägt in dem Verfahren 1 V 253/20 die Kosten.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 2 Hs. 1; FGO § 113 Abs. 1;

Gründe

I.

1. Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollstreckung von Kraftfahrzeugsteuerschulden durch das Hauptzollamt X (HZA).

2. Der Antragsteller bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Das Jobcenter Y hatte dem Antragsteller mit Bescheid vom 24. November 2018 einen monatlichen Gesamtbetrag von 854 Euro bewilligt. Davon zahlte es 424 Euro dem Antragsteller und 430 Euro der Stadt Z aus. Inzwischen - mit Bescheid vom 23. November 2019 - hat das Jobcenter den Gesamtbetrag seiner monatlichen Leistungen auf 862 Euro festgesetzt. Davon zahlt es 432 Euro dem Antragsteller und 430 Euro der Stadt Z aus.

3. Der Antragsteller ist der Halter eines Personenkraftwagens. Das damals zuständige Finanzamt Y setzte mit Bescheid vom 14. Juni 2006 die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab dem 7. Juni 2006 auf jährlich 302 Euro fest. Die Kraftfahrzeugversicherung belastete das Girokonto des Antragstellers am 2. Januar 2019 mit 152,72 Euro.