FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.08.2018
10 V 10038/18
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2 Alt. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2018, 1936

Rechtsstreit um die Werthaltigkeit von Forderungen und die in Höhe der Wertabschreibung vorgenommene Qualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttung; Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über Körperschaftsteuer und über den Gewerbesteuermessbetrag 2011 bis 2013

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2018 - Aktenzeichen 10 V 10038/18

DRsp Nr. 2018/15575

Rechtsstreit um die Werthaltigkeit von Forderungen und die in Höhe der Wertabschreibung vorgenommene Qualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttung; Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über Körperschaftsteuer und über den Gewerbesteuermessbetrag 2011 bis 2013

Tenor

Die Vollziehung der Bescheide über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag für 2012 und 2013, jeweils vom 22. August 2016 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Dezember 2017, wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung im Verfahren 10 K 10003/18 insoweit ausgesetzt, als der Antragsgegner im Hinblick auf die Forderungen gegen die Q... in allen genannten Bescheiden verdeckte Gewinnausschüttungen sowie in den Bescheiden für 2012 eine Forderungsabschreibung von insgesamt mehr als 1.477.500 € und in den Bescheiden für 2013 eine Forderungsabschreibung berücksichtigt hat. Ausgesetzt werden insoweit die entsprechende Körperschaftsteuer bzw. der entsprechende Gewerbesteuermessbetrag. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Berechnung der auszusetzenden Beträge wird gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 2.Halbsatz i. V. m. § 100 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Antragsgegner übertragen.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.