Die Vollziehung der Bescheide über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag für 2012 und 2013, jeweils vom 22. August 2016 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Dezember 2017, wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung im Verfahren
Die Berechnung der auszusetzenden Beträge wird gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 2.Halbsatz i. V. m. § 100 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Antragsgegner übertragen.
Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
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