Rechtsstreit um die wirksame Aufhebung der Vorläufigkeit eines Erbschaftsteuerbescheides; Möglichkeit der nachträglichen Berücksichtigung von Steuerschulden der Erblasserin als Nachlassverbindlichkeiten; Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 122 Abs. 1 S. 4 AO
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2019 - Aktenzeichen 7 K 941/18
DRsp Nr. 2020/2255
Rechtsstreit um die wirksame Aufhebung der Vorläufigkeit eines Erbschaftsteuerbescheides; Möglichkeit der nachträglichen Berücksichtigung von Steuerschulden der Erblasserin als Nachlassverbindlichkeiten; Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 122 Abs. 1 S. 4 AO
1. Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an den Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen aufgrund einer das Ermessen der Behörde verengenden besonderen Sachlage ("Ermessensreduktion auf Null") besteht nur dann, wenn für den Steuerpflichtigen als denjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist, ein Bevollmächtigter eindeutig und unmissverständlich gerade (auch) als Bekanntgabeadressat bestellt worden ist und sich dies unmittelbar aus der diesbezüglichen Erklärung des Steuerpflichtigen bzw. seines Bevollmächtigten ergibt; anderenfalls ist die Finanzbehörde grundsätzlich in der Auswahl des Bekanntgabeadressaten frei.
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