FG Münster - Urteil vom 27.11.2018
15 K 3383/17 L
Normen:
EStG § 37b Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2019, 612
EFG 2019, 281

Rechtsstreit um die zu versteuernden Aufwendungen für Durchführung einer Veranstaltung (hier: Party); Einbeziehung der Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG

FG Münster, Urteil vom 27.11.2018 - Aktenzeichen 15 K 3383/17 L

DRsp Nr. 2019/1067

Rechtsstreit um die zu versteuernden Aufwendungen für Durchführung einer Veranstaltung (hier: Party); Einbeziehung der Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG

Tenor

Der Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer für den Zeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2014 vom 16.2.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 2.10.2017 wird dahingehend geändert, dass die Lohnsteuer um xxx EUR, der Solidaritätszuschlag um xxx EUR und die Kirchensteuer um xxx EUR herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 37b Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, welche Aufwendungen der Klägerin (Klin.), die ihr in 2013 für die Durchführung einer Veranstaltung entstanden sind, in die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) einzubeziehen sind.