BGH - Urteil vom 03.02.2020
AnwZ (Brfg) 36/18
Normen:
BRAO § 46a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BRAO § 7 Nr. 8;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 16.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 12/17

Rechtsstreit um die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt; Vereinbarkeit der Tätigkeit mit der Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege

BGH, Urteil vom 03.02.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 36/18

DRsp Nr. 2020/4798

Rechtsstreit um die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt; Vereinbarkeit der Tätigkeit mit der Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege

Eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ist zwar nicht von vornherein mit einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt unvereinbar. Es ist jedoch jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die ausgeübte Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Zulassung entgegensteht, ob also die Belange der Rechtspflege durch die Zulassung gefährdet sind. Bei dieser Prüfung sind die Besonderheiten der anwaltlichen Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts nach §§ 46 f. BRAO zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2018, berichtigt durch Beschluss vom 7. Juni 2018, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Normenkette:

BRAO § 46a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BRAO § 7 Nr. 8;

Tatbestand