Die Vollziehung des Bescheids für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 17.12.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.05.2019 wird ausgesetzt.
2.Die Kosten trägt der Antragsgegner.
Die Beteiligten streiten über die Zurechnung von gewerblichen Einkünften einer Kommanditgesellschaft beim Antragsteller.
Gegenstand des Verfahrens zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist die X Ltd. & Co. KG (im folgenden X KG). Diese wurde im Jahr 2005 von Herrn A.B. in seiner Eigenschaft als Direktor der X Ltd., Y (England) zusammen mit seiner damaligen Ehefrau C.B. als Vorratsgesellschaft gegründet. Die X Ltd. trat als Komplementärin ohne vermögensmäßige Beteiligung in die Gesellschaft ein. Frau C.B. beteiligte sich als Kommanditistin mit einer Einlage von 50 €. Die Gesellschaft wurde zunächst in das Handelsregister des Amtsgerichts Z eingetragenen. Sitz der Gesellschaft war damals Z.
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