Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3/10 und der Beklagte zu 7/10.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten, die dem Beklagten auferlegt worden sind, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob der am xx.xx. 1968 geborene Kläger mit deutscher Staatsangehörigkeit als französischer Grenzgänger einen Anspruch auf Erteilung eines Bescheids über die Freistellung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag hat, die sein inländischer Arbeitgeber aufgrund der Zahlung einer Abfindung einbehalten hat.
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