OLG Köln - Urteil vom 09.03.2017
18 U 19/16
Normen:
ZPO § 66 S. 1; AktG § 130 Abs. 2 S. 1; AktG § 147; AktG § 317 Abs. 1 S. 1; AktG § 317 Abs. 3; AktG § 318 Abs. 1; AktG § 318 Abs. 2;
Fundstellen:
ZIP 2017, 1211
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 30/15
LG Köln, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 31/15

Rechtstellung des mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen beauftragten besonderen VertretersWirksamkeit des BestellungsbeschlussesZulässigkeit der Abwahl des Leiters der Hauptversammlung

OLG Köln, Urteil vom 09.03.2017 - Aktenzeichen 18 U 19/16

DRsp Nr. 2017/4802

Rechtstellung des mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen beauftragten besonderen Vertreters Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses Zulässigkeit der Abwahl des Leiters der Hauptversammlung

1. Der besondere Vertreter kann der Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Verfolgung von Ersatzansprüchen und über seine Bestellung auf Seiten der Gesellschaft als Nebenintervenient beitreten. 2. Der Geltendmachungsbeschluss gem. § 147 Abs. 1 AktG muss nicht bereits abschließend Anspruchsgrundlagen enthalten, auf welche die geltend zu machenden Ansprüche gestützt werden sollen, noch die durchzusetzende Summe nennen. 3. Es reicht grundsätzlich aus, dass in dem Geltendmachungsbeschluss umrissen wird, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag bestehen. Die Sachverhalte, die den Anspruch begründen, müssen danach hinreichen genau in dem Sinne bestimmt sein, dass im Falle einer späteren Klageerhebung durch den besonderen Vertreter festgestellt werden kann, ob der Gegenstand der Klage mit den von der Hauptversammlung gemeinten Ansprüchen überein stimmt.

Tenor

I. II. III. IV. V.