OLG Köln - Beschluss vom 23.04.2018
18 U 110/17
Normen:
BGB § 313; BGB § 667; BGB § 675; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 151/15

Rechtstellung des Musikzugs eines Karnevalvereins

OLG Köln, Beschluss vom 23.04.2018 - Aktenzeichen 18 U 110/17

DRsp Nr. 2018/8775

Rechtstellung des Musikzugs eines Karnevalvereins

Hat die Musikgruppe eines Karnevalvereins die Einnahmen aus Auftritten getrennt verwaltet und für ihren Bedarf verwendet, so besteht nach Austritt der Musikgruppe kein Anspruch des Vereins auf Herausgabe des Kassenbestandes. Das gilt auch hinsichtlich der im Besitz der Mitglieder der Musikgruppe befindlichen Musikinstrumente, soweit nicht hinreichend dargetan ist, welches der Instrumente im Eigentum des Vereins steht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln (8 O 151/15) vom 27.06.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert der Berufung wird auf 11.700,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 313; BGB § 667; BGB § 675; BGB § 812 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil nicht erfordert und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.