Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 25. Februar 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - Geschäftsnummer
Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Verfügungsklägerin (fortan: Klägerin) nimmt die Verfügungsbeklagten (fortan: Beklagten) auf die einstweilige Unterlassung des Vollzuges des zwischen den Beklagten im Oktober 2018 abgeschlossenen Kaufvertrages über Grundbesitz der Beklagten zu 1), konkret den Block D-Nord des Komplexes Karl-Marx-Allee in Berlin-F. in Anspruch. Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen.
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