OLG Bremen - Urteil vom 21.06.2018
3 U 35/17
Normen:
BGB § 199 Abs. 1; BGB § 257 S. 1; BGB § 399 Alt. 1; BGB § 488 Abs. 1; HGB § 128; HGB § 129 Abs. 1; HGB § 171 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4;
Fundstellen:
WM 2018, 2362
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 26.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 689/16

Rechtstellung eines einzelnen Treugebers bei Inanspruchnahme auf Freistellung durch die Treuhänderin

OLG Bremen, Urteil vom 21.06.2018 - Aktenzeichen 3 U 35/17

DRsp Nr. 2018/16539

Rechtstellung eines einzelnen Treugebers bei Inanspruchnahme auf Freistellung durch die Treuhänderin

1. Der einzelne Treugeber kann grundsätzlich von der Treuhänderin nach pflichtgemäßem Ermessen auf Freistellung bis zur Höhe seiner Einlage in Anspruch genommen werden, ohne dass eine Verpflichtung bestünde, den Anspruch gleichmäßig gegenüber sämtlichen Treugebern geltend zu machen (im Anschluss an OLG Hamm, Urteil vom 25.10.2017, 12 U 26/17). 2. Haben die Fondsgesellschaft, die Gläubigerin und die Treuhandkommanditistin eine Vereinbarung getroffen, der gemäß die Gläubigerin sich verpflichtet hat, Forderungen ausschließlich gegen die Direktkommanditistin und die Treugeber, nicht aber gegen die Fondsgesellschaft geltend zu machen, kann der einzelnen Anleger gleichwohl seiner Inanspruchnahme Einwendungen aus § 129 Abs. 1 HGB jedenfalls dann nicht mit Erfolg entgegenhalten, wenn die Anleger der Vereinbarung mit Gesellschafterbeschluss zugestimmt haben.