OLG Köln - Beschluss vom 21.11.2018
20 U 45/18
Normen:
HGB § 89 Abs. 5; HGB § 87c Abs. 2; HGB § 93;
Fundstellen:
r+s 2019, 612
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 158/15

Rechtstellung eines VersicherungsmaklersBegründetheit eines Ausgleichsanspruchs

OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2018 - Aktenzeichen 20 U 45/18

DRsp Nr. 2019/4427

Rechtstellung eines Versicherungsmaklers Begründetheit eines Ausgleichsanspruchs

Einem Versicherungsmakler steht weder ein Ausgleichsanspruch gem. § 89b Abs. 5 HGB, noch ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gem. § 87c Abs. 2 HGB zu.

Tenor

wird dem Beklagten Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt, soweit er die Abweisung der Klage beantragt.

Zugleich wird ihm insoweit Rechtsanwalt A zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz beigeordnet.

Im Übrigen, nämlich im Hinblick auf seine im Berufungsverfahren weiterverfolgten Widerklageanträge, wird sein Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen.

Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a Abs. 1 ZPO abgeändert werden.

Normenkette:

HGB § 89 Abs. 5; HGB § 87c Abs. 2; HGB § 93;

Gründe

Der Beschluss beruht auf den §§ 114, 115 ZPO.

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