Die Beschwerde ist unzulässig. Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat zwar eine Rechtsfrage formuliert, nämlich "ob Rechtsverfolgungskosten, die aufgrund die Gewinnermittlung betreffender Umstände angefallen sind und den Ersatz hierauf fußender Ertragsteuern zum Gegenstand haben, zumindest mittelbar betrieblich veranlasst sind und damit Betriebsausgaben darstellen". Damit hat sie aber die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO genügenden Weise schlüssig dargelegt.
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