LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 13.07.2020
6 Ta 67/20
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) und Buchst. c); ArbGG § 5 Abs. 1; ArbGG § 5 Abs. 2; ArbGG § 78; GVG § 17a Abs. 4; AGG § 15;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 04.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 227 b/19

Rechtsweg bei Ansprüchen aus Stellenbewerbung für ein Beamtenverhältnis

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.07.2020 - Aktenzeichen 6 Ta 67/20

DRsp Nr. 2021/8714

Rechtsweg bei Ansprüchen aus Stellenbewerbung für ein Beamtenverhältnis

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht eröffnet, wenn sich der Bewerber auf eine Stelle bewirbt, die nicht im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses, sondern im Rahmen eines Beamtenverhältnisses besetzt werden soll. Für solche Streitigkeiten sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Dies gilt auch dann, wenn der Bewerber Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche nach § 15 AGG geltend macht.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 04.03.2020 - 3 Ca 227 b/19 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) und Buchst. c); ArbGG § 5 Abs. 1; ArbGG § 5 Abs. 2; ArbGG § 78; GVG § 17a Abs. 4; AGG § 15;

Gründe

I. Im Beschwerdeverfahren streiten die Parteien über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.

Im noch rechtshängigen Hauptsacheverfahren macht die klagende Partei Entschädigungsansprüche wegen einer vermeintlichen Diskriminierung, einen Anspruch auf Einstellung sowie einen Anspruch auf Offenlegung der Qualifikation des eingestellten Mitbewerbers geltend.