Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist unzulässig.
2.Das Verfahren wird an das Landgericht C... verwiesen.
3.Die Beschwerde wird zugelassen.
I.
Dem Rechtsstreit liegt eine bei der Ehefrau des Klägers durchgeführte Betriebsprüfung im Zusammenhang mit Einkünften aus selbständiger Arbeit zugrunde.
Der Kläger begehrt mit am 22.03.2021 erhobener Klage Auskunft über gespeicherte Daten, Löschung von Daten, Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung und anderes. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 16 K .../21 geführt.
Unter anderem macht der Kläger Schadenersatz geltend und kündigt sinngemäß für die mündliche Verhandlung an zu beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, einen (wirksamen Straf-)Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO, § 83 BDSG zu leisten.
Mit Schreiben vom 21.04.2021 teilte der Vorsitzende den Beteiligten mit, dass für die Klage auf Schadenersatz möglicherweise nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sein könne, weil es sich um einen Amtshaftungsanspruch handeln könne (Art. 34 Satz 3 - -, § Abs. --). Es erscheine zweifelhaft, ob § 32i Abs. 2 - - auch Schadensersatzansprüche umfasse.
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