Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 30.09.2019 – 10 K 1493/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wird beim Finanzamt (FA A) umsatzsteuerlich geführt. Im Jahre 2014 schaltete das FA A den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—), dort die Steuerfahndung ein, die wegen verschiedener Vorwürfe im Jahre 2015 Steuerstrafverfahren gegen den Kläger einleitete. Die strafrechtlichen Ermittlungen, jedoch noch nicht das Strafverfahren selbst, wurden durch den Bericht der Steuerfahndung des FA vom 10.08.2018 abgeschlossen. Dieser enthielt in Bezug auf den Kläger und dessen Bruder unter dem Abschnitt "Hintergrund der Prüfung" den Satz:
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