OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.06.2009
4 U 283/08
Normen:
AO § 37 Abs. 2; FGO § 33 Abs. 1; GVG § 13; GVG § 17a;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 2-4 O 211/08,

Rechtsweg für Ansprüche gegen das Finanzamt auf Auszahlung eines Guthabens auf dem Umsatzsteuerverrechnungskonto eines wirtschaftlich verbundenen, in Insolvenz gefallenen Unternehmens; Anforderungen an eine Vorabentscheidung über den Rechtsweg

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.06.2009 - Aktenzeichen 4 U 283/08

DRsp Nr. 2009/17713

Rechtsweg für Ansprüche gegen das Finanzamt auf Auszahlung eines Guthabens auf dem Umsatzsteuerverrechnungskonto eines wirtschaftlich verbundenen, in Insolvenz gefallenen Unternehmens; Anforderungen an eine Vorabentscheidung über den Rechtsweg

1. Die einen Beschluss neben der Terminsbestimmung und Hinweisen zum materiellen Recht aufgenommene Mitteilung, der gewählte Rechtsweg sei "der richtige", genügt nicht den Anforderungen an eine Vorabentscheidung im Sinne von § 17 a Absatz 3 GVG. 2. Verlangt ein Unternehmer vom Finanzamt mit einer Zahlungsklage die Auszahlung eines Guthabens auf dem Umsatzsteuerverrechnungskonto, weil er eine Belastung dieses Kontos für unberechtigt erachtet, handelt es sich um eine abgabenrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 33 Absatz 1 FGO.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2; FGO § 33 Abs. 1; GVG § 13; GVG § 17a;

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land als Trägerin der Finanzverwaltung (im Folgenden: die Beklagte) die Zahlung eine Betrages von 40.424,92 Euro, welcher von einer mit ihr wirtschaftlich verbundenen GmbH zur Begleichung einer Umsatzsteuerschuld der Klägerin gezahlt, nach Insolvenz der GmbH aber vom Finanzamt wegen Anfechtung an den Insolvenzverwalter zurückgezahlt worden ist.