Rechtsweg für die Durchsetzung von Einsichts- und Auskunftsansprüchen zur Vorbereitung eines insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruchs
FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.06.2010 - Aktenzeichen 2 K 41/10
DRsp Nr. 2010/15550
Rechtsweg für die Durchsetzung von Einsichts- und Auskunftsansprüchen zur Vorbereitung eines insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruchs
1. Vom Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 Nr. 1FGO werden auch Fälle erfasst, in denen der Insolvenzverwalter Einsicht in Steuerakten eines noch nicht abgeschlossenen Steuerverfahrens begehrt, um die Interessen des Gemeinschuldners in einem solchen Verfahren wahrnehmen zu können.2. Will der Insolvenzverwalter hingegen die Vollstreckungsakten des Beklagten in einem bereits abgeschlossenen Vollstreckungsverfahren einsehen, um einen Anfechtungsanspruch nach der Insolvenzordnung beziffern zu können, so ist zur Durchsetzung dieses auf § 242BGB und die Grundsätze von Treu und Glauben gestützten Begehrens der Finanzrechtsweg nicht eröffnet, sondern die Streitsache an das Amtsgericht zu verweisen (entgegen FG des Saarlandes, Urteil v. 17. 12. 2009, 1 K 1598/08, EFG 2010, 616).3. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich beim Fehlen einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.