FG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 22.06.2010
2 K 41/10
Normen:
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1; GVG § 17a Abs. 2; BGB § 242; IFG MV § 1 Abs. 2; IFG MV § 12 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2011, 185

Rechtsweg für die Durchsetzung von Einsichts- und Auskunftsansprüchen zur Vorbereitung eines insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruchs

FG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.06.2010 - Aktenzeichen 2 K 41/10

DRsp Nr. 2010/15550

Rechtsweg für die Durchsetzung von Einsichts- und Auskunftsansprüchen zur Vorbereitung eines insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruchs

1. Vom Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO werden auch Fälle erfasst, in denen der Insolvenzverwalter Einsicht in Steuerakten eines noch nicht abgeschlossenen Steuerverfahrens begehrt, um die Interessen des Gemeinschuldners in einem solchen Verfahren wahrnehmen zu können. 2. Will der Insolvenzverwalter hingegen die Vollstreckungsakten des Beklagten in einem bereits abgeschlossenen Vollstreckungsverfahren einsehen, um einen Anfechtungsanspruch nach der Insolvenzordnung beziffern zu können, so ist zur Durchsetzung dieses auf § 242 BGB und die Grundsätze von Treu und Glauben gestützten Begehrens der Finanzrechtsweg nicht eröffnet, sondern die Streitsache an das Amtsgericht zu verweisen (entgegen FG des Saarlandes, Urteil v. 17. 12. 2009, 1 K 1598/08, EFG 2010, 616). 3. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich beim Fehlen einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.