FG Brandenburg - Beschluss vom 20.04.2005
1 K 250/05
Normen:
GVG § 17a Abs. 2 ; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 ; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1 § 45 § 52 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1281

Rechtsweg für die Einsichtnahme in die Steuerakten rechtskräftig abgeschlossener Veranlagungszeiträume; Gewährung von Akteneinsicht

FG Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2005 - Aktenzeichen 1 K 250/05

DRsp Nr. 2005/9871

Rechtsweg für die Einsichtnahme in die Steuerakten rechtskräftig abgeschlossener Veranlagungszeiträume; Gewährung von Akteneinsicht

1. Die Einsichtnahme in Steuerakten einer aufgelösten Gesellschaft, die rechtskräftig und unanfechtbar abgeschlossene Veranlagungszeiträume betreffen, ist keine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 FGO. Die aus der Einsichtnahme gewonnenen Erkenntnisse können keine Verwendung im Zusammenhang mit der Verwaltung der Abgaben (mehr) finden. 2. Haben die Finanzbehörden die Ablehnung der Akteneinsicht mit allgemein anerkannten und angewendeten verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen begründet, die ihre Grundlage jedenfalls nicht speziell im Bereich abgabenrechtlicher Vorschriften haben, so handelt es sich auch nicht um eine Angelegenheit, die im Sinne des § 33 Abs. 2 FGO "sonst mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften durch die Finanzbehörden" zusammenhängt. 3. Bei dieser Sachlage ist für ein Klageverfahren betreffend die Einsichtnahme in Steuerakten nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Rechtsweg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit gegeben.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 2 ; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 ; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1 § 45 § 52 ;

Tatbestand:

I.