Der Anwaltsgerichtshof erklärt sich für rechtswegunzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Amtsgericht Mitte in Berlin.
Zur Begründung wird auf den Hinweis des Senats vom 24.9.2018 verwiesen. Dort hat der Senat ausgeführt:
"In pp. teilt der Senat mit, dass er derzeit beabsichtigt, die Sache gemäß § 17a GVG an das zuständige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verweisen.
Dem liegt folgende Überlegung zu Grunde:
a)
Der vorliegende Streitgegenstand unterfällt nicht der Rechtswegzuweisung an den Anwaltsgerichthof gemäß § 112a Abs. 1 BRAO.
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