AnwGH Berlin - Beschluss vom 25.01.2019
I AGH 5/18
Normen:
BRAO § 112a Abs. 1; VwGO § 40 Abs. 2; GVG § 17 Abs. 1;

Rechtsweg für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit dem Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

AnwGH Berlin, Beschluss vom 25.01.2019 - Aktenzeichen I AGH 5/18

DRsp Nr. 2019/3541

Rechtsweg für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit dem Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

Rechtswegzuständigkeit (Anwaltsgerichtshof/Verwaltungsgerichtsbarkeit/ordentliche Gerichtsbarkeit) für Schadensersatzklagen wegen Betriebs des elektronischen Anwaltspostfachs.

Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit dem Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs fällt nicht unter die Rechtswegzuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs gem. § 112a Abs. 1 BRAO. Gegeben ist vielmehr der Rechtsweg zu den Zivilgerichten.

Der Anwaltsgerichtshof erklärt sich für rechtswegunzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Amtsgericht Mitte in Berlin.

Normenkette:

BRAO § 112a Abs. 1; VwGO § 40 Abs. 2; GVG § 17 Abs. 1;

Gründe:

Zur Begründung wird auf den Hinweis des Senats vom 24.9.2018 verwiesen. Dort hat der Senat ausgeführt:

"In pp. teilt der Senat mit, dass er derzeit beabsichtigt, die Sache gemäß § 17a GVG an das zuständige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verweisen.

Dem liegt folgende Überlegung zu Grunde:

a)

Der vorliegende Streitgegenstand unterfällt nicht der Rechtswegzuweisung an den Anwaltsgerichthof gemäß § 112a Abs. 1 BRAO.