Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 10.07.2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 128.043,20 Euro festgesetzt.
Die statthafte (§ 17 Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 172 SGG) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) Köln hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht festgestellt, dass der beschrittene Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zulässig ist.
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