LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.05.2018
L 1 KR 548/17 B
Normen:
SGG § 51; SGB V § 130a Abs. 8;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 10.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 KR 872/14

Rechtsweg zu den Gerichten der SozialgerichtsbarkeitRabattverträge zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen UnternehmenÖffentlich-rechtlicher VertragRechtsnatur des Streitgegenstandes

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.05.2018 - Aktenzeichen L 1 KR 548/17 B

DRsp Nr. 2018/8094

Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Rabattverträge zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmen Öffentlich-rechtlicher Vertrag Rechtsnatur des Streitgegenstandes

1. Rechtsstreitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Rechts- und Pflichtenkreis der Krankenkassen, der unmittelbar ihre öffentlichen Aufgaben betrifft, ist den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen. 2. Für die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts ist maßgebend, welche Rechtsnatur der Streitgegenstand hat. 3. Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmen sind öffentlich-rechtlicher Natur. 4. Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V werden, von Mindermeinungen abgesehen, als öffentlich-rechtliche Verträge angesehen.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 10.07.2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 128.043,20 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 51; SGB V § 130a Abs. 8;

Gründe

Die statthafte (§ 17 Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 172 SGG) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) Köln hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht festgestellt, dass der beschrittene Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zulässig ist.