LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 09.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ta 18/21
ArbG Rostock, vom 23.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1316/20
Rechtsweg zu den Sozialgerichten bei Streit über die Auszahlung des Bundesanteils der Corona-Prämie des § 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XIÖffentlich-rechtlicher Anspruch auf die Corona-Prämie wegen besonderer Leistungen in der sozialen PflegeversicherungRechtsweg zu den Sozialgerichten bei Streit über die nach Landesrecht zu zahlenden Aufstockungsbeträge nach § 150a Abs. 9 Satz 1 und Satz 4 SGB XI
BAG, Beschluss vom 01.03.2022 - Aktenzeichen 9 AZB 25/21
DRsp Nr. 2022/4863
Rechtsweg zu den Sozialgerichten bei Streit über die Auszahlung des Bundesanteils der Corona-Prämie des § 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XIÖffentlich-rechtlicher Anspruch auf die Corona-Prämie wegen besonderer Leistungen in der sozialen PflegeversicherungRechtsweg zu den Sozialgerichten bei Streit über die nach Landesrecht zu zahlenden Aufstockungsbeträge nach § 150a Abs. 9 Satz 1 und Satz 4 SGB XI
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen zugelassenen Pflegeeinrichtungen und deren Arbeitnehmern über die Berechnung und Höhe des Bundesanteils der Corona-Prämie nach § 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XI ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.Orientierungssätze:1. Verlangt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Auszahlung des Bundesanteils der Corona-Prämie (§ 150a Abs. 1 Satz 1 SGB XI), ist die Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 SGG und nicht die Arbeitsgerichtsbarkeit nach § 2 Abs. 1ArbGG zur Entscheidung berufen. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche und nicht um eine bürgerliche Streitigkeit (Rn. 13 f.).
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