Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.08.2021 -
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.
I.
Der Kläger war Geschäftsführer der Beklagten, einer durch Gesellschaftsvertrag vom 14.04.2003 errichteten Steuerberatungsgesellschaft mit einem Stammkapital von 25.000 EUR. Als Alleingesellschafter hielt er zwei Geschäftsanteile zu je 12.500 EUR.
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