Die Vollziehung des Bescheides über die Ablehnung der Feststellung der Höhe eines Sanierungsertrages (§ 3a Abs. 4 Satz 1 EStG) für das Jahr 2013 vom 04.08.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.11.2020 wird bis einen Monat nach Abschluss des Klageverfahrens dahingehend ausgesetzt, dass vorläufig von einem Sanierungsertrag i.S. des § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe von X € auszugehen ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Feststellungsbescheid von der Vollziehung auszusetzen ist bzw. hilfsweise eine einstweilige Anordnung zu erlassen ist.
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