FG Münster - Beschluss vom 07.02.2022
9 V 2784/21 F
Normen:
EStG § 3a Abs. 1 S. 1;

Rechtswidrige Ablehnung der Feststellung der Höhe eines Sanierungsertrages

FG Münster, Beschluss vom 07.02.2022 - Aktenzeichen 9 V 2784/21 F

DRsp Nr. 2022/3740

Rechtswidrige Ablehnung der Feststellung der Höhe eines Sanierungsertrages

Tenor

Die Vollziehung des Bescheides über die Ablehnung der Feststellung der Höhe eines Sanierungsertrages (§ 3a Abs. 4 Satz 1 EStG) für das Jahr 2013 vom 04.08.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.11.2020 wird bis einen Monat nach Abschluss des Klageverfahrens dahingehend ausgesetzt, dass vorläufig von einem Sanierungsertrag i.S. des § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe von X € auszugehen ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Normenkette:

EStG § 3a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Feststellungsbescheid von der Vollziehung auszusetzen ist bzw. hilfsweise eine einstweilige Anordnung zu erlassen ist.