BFH - Urteil vom 22.08.2006
I R 42/05
Normen:
AO § 130 Abs. 2 ; EStG § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 404
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1855/02

Rechtswidrige Anrechnung von KSt

BFH, Urteil vom 22.08.2006 - Aktenzeichen I R 42/05

DRsp Nr. 2007/2454

Rechtswidrige Anrechnung von KSt

1. Hat das FA gegenüber dem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer KSt angerechnet, ist es hieran in einem nachfolgenden Abrechnungsbescheid nicht gebunden, wenn die Anrechnung durch unzutreffende Angaben bewirkt worden ist.2. Das ist der Fall, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber dem FA in unzutreffender Weise das Vorliegen von vGA geltend gemacht und entsprechende Steuerbescheinigungen vorgelegt hat.3. Ein VA kann nach § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO zurückgenommen werden, wenn ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

Normenkette:

AO § 130 Abs. 2 ; EStG § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre (1984 bis 1987) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war in den Streitjahren beherrschender Gesellschafter einer GmbH.