Der Bescheid vom ...2019 über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab Juli 2019 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom ...2020 werden mit Wirkung für die Monate Juli 2019 bis Januar 2020 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung ab Juli 2019.
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