FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 19.03.2019
6 K 982/19
Normen:
VwZG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Rechtswidrige öffentliche Zustellung eines Einspruchbescheids; Pflicht zur Anschriftenermittlung im Wege des grenzüberschreitenden Informationsaustausches

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 19.03.2019 - Aktenzeichen 6 K 982/19

DRsp Nr. 2020/5183

Rechtswidrige öffentliche Zustellung eines Einspruchbescheids; Pflicht zur Anschriftenermittlung im Wege des grenzüberschreitenden Informationsaustausches

Tenor

1.

Die Einspruchsentscheidung vom 19. März 2019 wird aufgehoben.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

Normenkette:

VwZG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Bescheid im Wege der öffentlichen Zustellung bekanntgegeben werden durfte.

Die Klägerin stellte am 15. September 2011 einen Kindergeldantrag für das Kind X., geboren am ... 2011. Dabei gab die Klägerin als Anschrift die A-Straße 1, ...B. an.

Fortan wurde das Kindergeld ausbezahlt.