FG Thüringen - Urteil vom 23.05.2019
3 K 326/18
Normen:
EStG § 20; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 9 S. 1 Hs. 2; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 2; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Buchst. b) S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
DStZ 2019, 903
NZG 2020, 434

Rechtswidrige Versagung des Abzugs von geltend gemachten Refinanzierungskosten für ein Gesellschafter-Darlehen als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen; Definition Werbungskosten; Nichtanwndbarkeit des Werbungskostenabzugsverbots im Zusammenhang mit Gesellschafter-Darlehen

FG Thüringen, Urteil vom 23.05.2019 - Aktenzeichen 3 K 326/18

DRsp Nr. 2020/2378

Rechtswidrige Versagung des Abzugs von geltend gemachten Refinanzierungskosten für ein Gesellschafter-Darlehen als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen; Definition Werbungskosten; Nichtanwndbarkeit des Werbungskostenabzugsverbots im Zusammenhang mit Gesellschafter-Darlehen

Normenkette:

EStG § 20; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 9 S. 1 Hs. 2; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 2; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Buchst. b) S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte den Abzug von Zinsaufwendungen des Klägers in Höhe von 17.710 € für das Jahr 2013 bzw. in Höhe von 17.425 € für das Jahr 2014 zur Refinanzierung eines von ihm der A AG im Jahr 2011 gewährten Darlehens über 400.000 € zu Recht als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen versagt hat.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Streitjahr 2014 hatte er zusätzlich noch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

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