Die verheirateten Kläger erzielten im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus nichtselbständiger Arbeit. Beide Kläger waren im Streitjahr berufstätig. Sie haben die gemeinsame Veranlagung gewählt.
Ihre 1998 geborene Tochter besuchte im Streitjahr eine Ganztagsschule. Während der Schulwochen war das Kind in dem der Schule angegliederten und in der Trägerschaft des Landkreises stehenden Internat untergebracht. Die Betreuung der im Internat wohnenden Schüler erfolgt auf der Grundlage eines mit der Schule abgestimmten Konzepts zur ganzheitlichen Erziehung und Betreuung (§ 3 Abs. 1 der Erziehungsvereinbarung Blatt 33 ff. der Gerichtakte). Nach der Erziehungsvereinbarung hat das Internat neben der Unterbringung und Verpflegung auch für die Erziehung, gesundheitliche Betreuung und Freizeitgestaltung Sorge zu tragen (§ 2 der Erziehungsvereinbarung Blatt 33 ff. der Gerichtakte).
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