Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Kläger haben weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), noch einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) schlüssig dargelegt.
1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
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