BFH - Beschluß vom 09.06.2000
X B 104/99
Normen:
AO (1977) §§ 18, 19, 180 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1

Rechtswidriger Gewinnfeststellungsbescheid, Bindungswirkung

BFH, Beschluß vom 09.06.2000 - Aktenzeichen X B 104/99

DRsp Nr. 2000/9617

Rechtswidriger Gewinnfeststellungsbescheid, Bindungswirkung

Waren im Zeitpunkt des Erlasses eines bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheides die Voraussetzungen für eine gesonderte Gewinnfeststellung nicht gegeben, entfaltet der Bescheid für die Einkommensteuerfestsetzung dennoch Bindungswirkung.

Normenkette:

AO (1977) §§ 18, 19, 180 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision, nämlich eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Dezember 1987 III R 228/84 (BFHE 152, 27, BStBl II 1988, 230) sowie unzureichende Sachverhaltsermittlung durch das Finanzgericht (FG), liegen nicht vor.

1. Soweit der Kläger eine Abweichung des FG-Urteils von dem BFH-Urteil in BFHE 152, 27, BStBl II 1988, 230 rügt, lässt der Senat dahinstehen, ob die Begründung dieser Rüge die gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderliche --hinreichende-- Bezeichnung der abstrakten Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils einerseits und der abstrakten Rechtssätze der Divergenzentscheidung des BFH andererseits aufweist, so dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/8

3, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, 480; vom 29. Juni 1987 X B 26/87, BFH/NV 1988, 239).